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(2) Ist nur ein Mitglied zu wählen, so muss der Wahlvorschlag mindestens
zwei Namen enthalten.
(3) Im Hinblick auf 8 23 Abs. 1 Satz 3 UG sollen bei der Teilwahl zum Beirat
für Frauenfragen die Vorgeschlagenen unterschiedlichen Fakultäten
angehören.
(4) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer
angemessen berücksichtigt werden (8 14 Abs. 2 UG).
(5) Ein Wahlvorschlag bedarf der schriftlichen Zustimmung jeder/jedes
Vorgeschlagenen zu ihrer/seiner Kandidatur auf diesem Wahlvorschlag.
S 9 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(6) Wahlvorschläge werden in der Reihenfoige ihres Eingangs für jede
Teilwahl alphabetisch gekennzeichnet. Einem Wahlvorschlag kann eine
besondere Kennzeichnung beigefügt werden.
(7) Wahlvorschläge sind spätestens bis zu dem von der Wahlleiterin/dem
Wahlleiter bekanntgemachten Termin bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter
ainzureichen.
(8) Die Bewerbung für eine Teilwahl ist nur in einem Wahlvorschlag möglich.
Wird eine Bewerberin/ein Bewerber mit ihrem/seinem Einverständnis
in mehreren Wahlvorschlägen genannt, so wird die Bewerberin/der Bewerber
aus allen Wahlvorschlägen gestrichen; Absatz 1 Satz 1 findet keine
Anwendung.
8 11
Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten
Wahlvorschläge. Wahlvorschläge sind unzulässig, soweit sie den Erfordernissen
des 8 10 nicht entsprechen.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden mit den ggf. beigefügten
Kennworten für jede Teilwahl von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter spätestens
zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe an den Wahlbrettern
bekanntgemacht.
(3) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder eine Bewerberin/ein
Bewerber gestrichen, so sind diese Entscheidungen allen Bewerberinnen
und Bewerbern des betroffenen Wahlvorschlags unverzüglich von der
Wahlleiterin/dem Wahlleiter mitzuteilen.