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renden kann die Universitätsleitung
abweichend von Satz 2 entscheiden.
über die wahlrechtliche Zuordnung
(4) Die Regelungen über die Bildung von Kompetenzzentren, wissenschaftlichen
Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie des Zentrums für
Lehrerbildung können vorsehen, dass die dort zugeordneten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter wahlrechtlich einer Fakultät zugeordnet sind.
(5) Die wahlrechtliche Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer Wahlgruppe
und zu einer Fakultät soll zu Beginn der Mitgliedschaft von der Wahlleiterin/dem
Wahlleiter festgestellt werden. Über Zweifelsfälle entscheidet
die Universitätsleitung nach Anhörung der Betroffenen.
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Wahlverfahren
(1) Die Wahlen erfolgen, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt
ist, auf Grund von Wahlvorschlägen.
(2) Liegt für eine Teilwahl nur ein Wahlvorschlag vor, so kann die Wählerin/
der Wähler bei der Stimmabgabe den Vorschlag um die Namen anderer
wählbarer Mitglieder seiner Wahlgruppe unter unzweifelhafter Bezeichnung
der Person ergänzen.
(3) Wird für eine Teilwahl kein Wahlvorschlag eingereicht und gehören der
Wahlgruppe bis zu hundert wählbare Personen an, so bildet die Liste dieser
Personen in alphabetischer Reihenfolge den Wahlvorschlag.
(4) Wird für eine Teilwahl kein Wahlvorschlag eingereicht und gehören der
Wahlgruppe mehr als hundert wählbare Personen an, so wird die Teilwahl
nach den Vorschriften dieser Ordnung wiederholt. Wird in der Wiederholungswahl
kein Wahlvorschlag eingereicht, bleiben die der Wahlgruppe
zustehenden Sitze unbesetzt.
(5) Die in 8 1 bezeichneten Kollegialorgane sind auch dann rechtmäßig
zusammengesetzt, wenn Angehörige einer Wahlgruppe nicht oder in nicht
ausreichender Zahl die ihnen in den Kollegialorganen zustehenden Sitze
einnehmen.
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Wahlvorschläge
(1) Ein Wahlvorschlag muss mindestens so viele Namen enthalten, wie
Mitglieder zu wählen sind, oder die Namen von mindestens einem Zehntel
der wahlberechtigten Mitglieder. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchzahlen,
so ist bei der Ermittlung der Anzahl von Namen abzurunden.