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sierten Verhältniswahl durchgeführt. Teilwahl ist die Wahl einer der in 8 13
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UG bezeichneten Gruppe von Mitgliedern sowie die Wahl
in Wahlkreisen in eines der in 8 1 Abs. 1 genannten Kollegialorgane bzw.
den Beirat für Frauenfragen.
(2) Die Wahlen zum Senat und zum Beirat für Frauenfragen finden auf
Universitätsebene statt. Für die Wahl der Professorinnen und Professoren
zum Senat kann der Senat unter Beachtung von 8 14 Abs. 1 UG Wahlkreise
bilden.
(3) Die Wahlen zu den Fakultätsräten finden auf Fakultätsebene statt.
(4) Eine Teilwahl entfällt, wenn bei Abschluss der Verzeichnisse der Wahlberechtigten
die Zahl der Wahlberechtigten die Zahl der in dieser Teilwahl
zu wählenden Mitglieder nicht übersteigt. In diesem Falle gelten die Wahlberechtigten
als gewählt. Erhöht sich die Zahl der in dieser Teilwahl Wahlberechtigten
nach Abschluss der Verzeichnisse der Wahlberechtigten, so
werden die hinzugekommenen Wahlberechtigten in der zeitlichen Reihenfolge
ihrer Zugehörigkeit zu der Wahlgruppe Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
8 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
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Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss, die Wahlbeauftragten und die
Wahlleiterin/der Wahlleiter.
(2) Dem Wahlausschuss obliegt nach Maßgabe dieser Ordnung die Überwachung
der Wahlen und die Unterstützung der Wahlbeauftragten und der
Wahlleiterin/des Wahlleiters. Dem Wahlausschuss gehören an:
1. ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren als
Vorsitzende/Vorsitzender,
2. ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
3. ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden,
4. ein Mitglied aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
Die Ausschussmitglieder werden vom Senat gewählt. Die Mehrheit der
Senatorinnen und Senatoren, die einer Mitgliedergruppe angehören, können
die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe vorschlagen. Über
diese Vorschläge ist zunächst abzustimmen. Wird ein Vorschlag abge-'ehnt,
so ist das Verfahren nach Satz 4 und 5 einmal zu wiederholen.