Full text : 1999 (0043)

— 437 —

sierten Verhältniswahl durchgeführt. Teilwahl ist die Wahl einer der in 8 13
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UG bezeichneten Gruppe von Mitgliedern sowie die Wahl
in Wahlkreisen in eines der in 8 1 Abs. 1 genannten Kollegialorgane bzw.
den Beirat für Frauenfragen.

(2) Die Wahlen zum Senat und zum Beirat für Frauenfragen finden auf
Universitätsebene statt. Für die Wahl der Professorinnen und Professoren
zum Senat kann der Senat unter Beachtung von 8 14 Abs. 1 UG Wahlkreise
 bilden.

(3) Die Wahlen zu den Fakultätsräten finden auf Fakultätsebene statt.

(4) Eine Teilwahl entfällt, wenn bei Abschluss der Verzeichnisse der Wahlberechtigten
 die Zahl der Wahlberechtigten die Zahl der in dieser Teilwahl
zu wählenden Mitglieder nicht übersteigt. In diesem Falle gelten die Wahlberechtigten
 als gewählt. Erhöht sich die Zahl der in dieser Teilwahl Wahlberechtigten
 nach Abschluss der Verzeichnisse der Wahlberechtigten, so
werden die hinzugekommenen Wahlberechtigten in der zeitlichen Reihenfolge
 ihrer Zugehörigkeit zu der Wahlgruppe Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
 8 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

3

Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss, die Wahlbeauftragten und die
Wahlleiterin/der Wahlleiter.

(2) Dem Wahlausschuss obliegt nach Maßgabe dieser Ordnung die Überwachung
 der Wahlen und die Unterstützung der Wahlbeauftragten und der
Wahlleiterin/des Wahlleiters. Dem Wahlausschuss gehören an:

1. ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren als
Vorsitzende/Vorsitzender,
2. ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
3. ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden,
4. ein Mitglied aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
 und Mitarbeiter.

Die Ausschussmitglieder werden vom Senat gewählt. Die Mehrheit der
Senatorinnen und Senatoren, die einer Mitgliedergruppe angehören, können
 die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe vorschlagen. Über
diese Vorschläge ist zunächst abzustimmen. Wird ein Vorschlag abge-'ehnt,
 so ist das Verfahren nach Satz 4 und 5 einmal zu wiederholen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.