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Ordnung
der Gruppen-Urwahlen
zum Senat, zum Beirat für Frauenfragen und zu den
Fakultätsräten
Vom 15. Dezember 1999
Der Senat der Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 14 Abs. 5
in Verbindung mit 8& 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Universität des
Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) in der Fassung des Gesetzes Nr.
1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze und zur Änderung
anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) folgende Ordnung der
Gruppen-Urwahlen zum Senat, zum Beirat für Frauenfragen und zu den
Fakultätsräten erlassen, die nach Zustimmung durch die Universitätsleitung
hiermit verkündet wird:
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Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für die Wahlen der Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Senats, des Beirats für Frauenfragen und der Fakultätsräte sowie für
die aufgrund der zu erlassenden Rechtsverordnung gemäß 8 40 Abs. 3 UG
nach Maßgabe von $& 14 Abs. 1 UG zu wählenden Gremien der Medizinischen
Fakultät.
(2) Ersatzmitglieder sind zugleich stellvertretende Mitglieder. Die Bestimmungen
dieser Ordnung über die Ersatzmitgliedschaft gelten entsprechend
für die Steilvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds.
(3) Die jeweilige Zahl der Mitglieder ergibt sich aus den 88 20 Abs. 3, 23
Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 2 UG.
(4) Die jeweilige Zahl der Ersatzmitglieder entspricht der Zahl der
Mitglieder. Ist nur ein Mitglied zu wählen, ist die Zahl der Ersatzmitglieder
zwei.
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Wahlsvystem
(1) Die Wahlen werden nach Maßgabe dieser Ordnung als Teilwahlen frei,
gleich und geheim und in der Regel nach den Grundsätzen der personali-