Full text : 1999 (0043)

428

(5) Für die Mitglieder der Gruppe der Studierenden (& 20 Abs. 3 Nr. 4. FhG)
sind die dieser Gruppe zugeordneten Studierenden wahlberechtigt und
wählbar.

(6) Für die Mitglieder der Gruppe der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
 (& 20 Abs. 3 Nr. 5. FhG) sind die dieser Gruppe zugeordneten Mitarbeiterinnen
 und Mitarbeiter wahlberechtigt und wählbar.

$ 19
Wahl der Mitglieder des Beirats für Frauenfragen

Dem Beirat für Frauenfragen gehören je zwei Vertreterinnen der Mitgliedergruppen
 nach 8 13 Abs. 1 Satz 1 FhG an.
Wahlberechtigt und wählbar sind nur die weiblichen Mitglieder der jeweiligen
 Gruppe.
S 18 Abs.3 und 4 gelten entsprechend.

8 20
Wahl der Mitglieder der Fachbereichsräte

(1) Die Gruppe der Professorinnen und Professoren wählt sechs Mitglieder,
 die das Stimmrecht im Fachbereichsrat ausüben.

(2) Für die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden (8 27
Abs. 2 Nr. 5. FhG) sind wahlberechtigt und wählbar nur die im Fachbereich
immatrikulierten Studierenden.

(3) Die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der anderen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (& 27 Abs. 2 Nr. 4 FhG) werden von den dem jeweiligen
Fachbereich zugeordneten und dessen Fachaufsicht unterliegenden Mitgliedern
 dieser Gruppe aus ihrer Mitte gewählt. Wenn aus der Gruppe der
anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht mehr Fachbereichsangehörige
 kandidieren als Sitze zu vergeben sind, gelten diese Kandidatinnen
und Kandidaten als gewählt, sobald die Liste der Bewerberinnen und
Bewerber abgeschlossen ist.

Eine/ein Wahlberechtigte/r, die/der mehreren Fachbereichen zugeordnet
st, kann bis zu dem gemäß 8 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Ordnung festzulegenden
 Zeitpunkt eine Erklärung darüber abgeben, in welchem Fachbereich
 sie/er sein Wahlrecht ausüben will. Macht sie/er von diesem Recht
xeinen Gebrauch, entscheidet die Wahlleiterin/der Wahlleiter. Die Erklärung
 oder eine sie ersetzende Entscheidung der Wahlleiterin/des Wahlleiters
 gilt mindestens für eine Wahlperiode.
            
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