Full text : 1999 (0043)

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(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter teilt die Entscheidung den Wahlberechtigten,
 die den Einspruch eingelegt haben, schriftlich durch einen
begründeten und im Falle der Zurückweisung mit einer Rechtsmittelbe-'ehrung
 versehenen Bescheid mit.

4) Gegen die Zurückweisung des Einspruchs steht der Verwaltungsrechtsweg
 offen.

5) Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung führen die gewählten Mitglieder
ihr Amt fort.

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Neuwahlen nach erfolgreicher Wahlanfechtung

Wird eine Teilwahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt,
so ist unter einer/einem neuen Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher unverzüglich
 eine Neuwahl einzuleiten. Diese Wahlordnung findet Anwendung.

Il. Sitzverteilung und Wahlmodus bei den Gremienwahlen

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Wahl der Mitglieder des Senats

(1) Für die den Fachbereichen zustehenden Sitze der Professorinnen und
Professoren (& 20 Abs. 3 Nr. 2. FhG) sind die dem Fachbereich zugeordneten
 Professorinnen und Professoren wahlberechtigt und wählbar.

2) Für die Mitglieder der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben
und Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten (Grup-De
 der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ($& 20 Abs. 3 Nr. 3.
FhG) sind die dieser Gruppe zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitar-Jeiter
 wahlberechtigt und wählbar.

(3) Die Mitglieder der Gruppe nach Abs. 2 nehmen erst dann eigenständig
an den Wahlen teil, wenn zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens ihre Mit-Jiederzahl
 ein Zehntel der Zahl der Mitglieder der Gruppe nach Abs. 6 be-Tägt.
 Bis dahin werden die Mitglieder der Gruppe nach Abs. 2 der Gruppe
lach Abs, 6 zugerechnet und sind innerhalb dieser Gruppe aktiv und pas-35V
 wahlberechtigt.

4) Der der Gruppe nach Abs. 2 im Senat zustehende Sitz wird der Gruppe
'ach Abs, 6 zugeschlagen, solange die Gruppe nach Abs. 2 nicht eigenständig
 an Wahlen teilnimmt.
            
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