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Ermittlung der Ergebnisse der Teilwahlen
(1) Nach Abschluss der Stimmabgabe zählen die zuständigen Wahlvorsteherinnen/Wahlvorsteher
und die zugeordneten Wahlhelferinnen/Wahlhelfer
die Stimmen aus. Wird die Auszählung der Stimmen nicht unmittelbar
nach Abschluss der Stimmabgabe vorgenommen, so sind — nach Einlegen
der im Wege der Briefwahl eingegangen Wahlumschläge — für .die
Zwischenzeit die Wahlurnen so zu verschließen und so aufzubewahren,
dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung
des Verschlusses unmöglich ist. Vor Entnahme der Stimmzettel ist festzustellen,
dass der Verschluss unversehrt ist.
(2) Anschließend ist die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge mit der
Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen zu vergleichen
und die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(3) Die auf die einzelnen Kandidatinnen/Kandidaten entfallenen gültigen
Stimmen sind auszuzählen. Die mit der Auszählung beauftragten Personen
entscheiden über die Gültigkeit eines Stimmzettels.
(4) Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge abnehmender Stimmenzahlen
aufzulisten. Die Kandidatinnen/Kandidaten sind in der Reihenfolge
der auf sie entfallenden Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit
antscheidet das Los.
(5) Über das gemäß den vorstehenden Absätzen ermittelte Ergebnis jeder
Teilwahl wird ein Protokoll gefertigt, das von der/vom zuständigen Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher
und denjenigen Mitgliedern des Wahlausschusses
und Wahlhelferinnen/Wahlhelfern zu unterzeichnen ist, die an der Ermittlung
dieses Teilwahlergebnisses mitgewirkt haben.
Das Protokoll muss enthalten:
1. die Anzahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis,
2. die Anzahl der abgegebenen Wahlumschläge,
3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
4. die Anzahl der auf die einzelnen Bewerberinnen/Bewerber entffallenen
gültigen Stimmen.
5. ggf. die Ergebnisse der Losentscheide,
6. die Listen der als Mitglieder und Stellvertreterinnen/Stellvertreter ermittelten
Kandidatinnen/Kandidaten.