Full text : 1999 (0043)

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Bewerbungen, Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Bewerbungen und Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche nach
Vorliegen der berichtigten Wählerverzeichnisse schriftlich bei der Wahlleiterin/beim
 Wahlleiter einzureichen mit einer schriftlichen Einverständniserklärung
 der Kandidatinnen/Kandidaten.

(2) Der Wahlausschuß entscheidet über die Zulassung der vorliegenden
Bewerbungen und Wahlvorschläge. Sie werden nur berücksichtigt, wenn
die Voraussetzungen des Abs. 1 und des 8 1 Abs. 2 erfüllt sind.

(3) Bewerbungen und Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge ihres
Eingangs fortlaufend numeriert. Die zugelassenen Kandidatinnen/Kandidaten
 werden spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe
 schriftlich bekanntgemacht.

(4) Auf den Stimmzetteln werden die Kandidatinnen/Kandidaten in alphabetischer
 Reihenfolge aufgeführt. Auf einem Stimmzettel darf eine Kandidatin/ein
 Kandidat nur einmal aufgeführt sein.

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Ausübung des Wahlrechts, Wahlhandlung

(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag
 ausgeübt. Alle Stimmzettel für eine Teilwahl müssen die gleiche
Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; entsprechendes
gilt für die Wahlumschläge.

(2) Jede/r Wahlberechtigte kann höchstens soviele Stimmen abgeben, wie
Mitglieder zu wählen sind.

(3) Ungültig sind Stimmzettel:

1. die den Erfordernissen dieser Wahlordnung nicht entsprechen,
2. aus denen sich der Wille der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei
ergibt,
3. die nicht im Wahlumschlag abgegeben wurden,
4. die mit Zusätzen versehen sind,
5. auf denen mehr Namen als geboten gekennzeichnet sind; ist eine
Bewerberin/ein Bewerber mehr als einmal gekennzeichnet, gilt dies als
einfache Kennzeichnung.

(4) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter trifft Vorkehrungen, die es ermöglichen,
dass die Wählerin/der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet
kennzeichnet und in den Wahlumschlag legen kann.
            
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