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5. Hinweise auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen gegen das Wählerverzeichnis.
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6. Die Aufforderung, Bewerbungen einzureichen, verbunden mit dem Hinweis
auf Ort und Zeit ihrer Bekanntmachung, Frist, Form, Vordrucke
und Zuständigkeit für das Einreichen sowie darauf, wer als Bewerberin/
Bewerber auftreten kann.
7. Ort und Zeit der Stimmabgabe.
83. Der Hinweis auf die Möglichkeit und das Verfahren der Briefwahl.
9. Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses, in denen die
Wahlergebnisse festgestellt werden.
10.Namen und Dienstanschriften der Mitglieder des Wahlausschusses und
der Wahlvorsteherinnen/Wahlvorsteher.
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter macht das Wahiausschreiben mit dem
Tag des Erlasses bekannt.
(4) Bekanntmachungen nach dieser Ordnung erfolgen durch Aushang an
den Schwarzen Brettern „Der Rektor“ in den Gebäuden Goebenstraße und
Waldhausweg. An den Schwarzen Brettern der Fachbereiche wird auf diesen
Aushang hingewiesen.
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Wählerverzeichnis
(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter stellt für die einzelnen Teilwahlen Verzeichnisse
der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnisse) auf. Der Stichtag
für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse ist der Tag des Erlasses des
Wahlausschreibens.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens eine Woche nach Erlass des
Wahlausschreibens an geeigneten Stellen auszulegen.
(3) Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse sind innerhalb einer Woche
nach Beginn der Auslegung schriftlich bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter
einzulegen. Die Einsprüche sind zu begründen. Über den Einspruch entscheidet
die Wahlleiterin/der Wahlleiter nach Anhörung des Wahlausschusses,
Die Entscheidung ist der/dem Einsprucherhebenden und ggfs.
der/dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn
der Stimmabgabe schriftlich unter Beifügung einer Begründung und
einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht
der Verwaltungsrechtsweg offen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sollen nach der Entscheidung über die Ein-Sprüche
spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist in berichligter
Form abgeschlossen sein.