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Wahlordnung für die Wahlen zu den Gremien:
Senat, Beirat für Frauenfragen und Fachbereichsräte
Vom 17. November 1999
|. Allgemeine Vorschriften
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Geltungsbereich, Wahlgrundsätze, Wahlrecht
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Senats, des Beirats für Frauenfragen
und der Fachbereichsräte sowie deren Stellvertreterinnen/Stelivertreter
werden nach dieser Ordnung durchgeführt.
Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder. Die
Stellvertretung erfolgt nach der Rangfolge aus dem Wahlvorschlag, dem
das zu ersetzende Mitglied angehörte.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nach Maßgabe der 88 18, 19 und 20
Personen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens Mitglieder
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes gemäß
8 11 FhG sind.
(3) Teilwahlen sind Wahlen einzelner durch das Gesetz der Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes beschriebener Mitgliedergruppen.
(4) Wahlen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
grundsätzlich als Teilwahlen auf Fachbereichsebene nach den Grund-Sätzen
der Mehrheitswahlen (Personenwahl) durchgeführt.
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Wahlleiterin/Wahlleiter, Wahlausschuss,
Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher,
Wahlhelferin/Wahlhelfer
(1) Die Organisation der Wahl obliegt der Rektorin/dem Rektor als Wahlleiterin/Wahllleiter.
Bei den zur Durchführung der Wahl erforderlichen Maßnahmen
wird die Wahlleiterin/der Wahlleiter vom Wahlausschuß, den
Wahlvorsteherinnen/Wahlvorstehern und Wahlhelferinnen/Wahlhelfern
Unterstützt.
(2) Dem Wahlausschuss gehören an:
1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter als Vorsitzende/r
2. zwei Professorinnen/Prafessoren auf Lehenszeit