Full text : 1999 (0043)

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Fachbereichs und von der Fachlehrerin/vom Fachlehrer unterzeichnet und
mit dem Dienstsiegel der Hochschule des Saarlandes für Musik und
Theater versehen; es wird von der Rektorin/vom Rektor der Hochschule für
Musik und Theater ausgehändigt.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält die Bewerberin/der Bewerber
eine Bescheinigung nach Anlage 2.

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Wiederholung von Prüfungen

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
Eine dritte Wiederholung ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der
Prüfungskommission möglich.

Bestandene Teilprüfungen werden auf Antrag anerkannt.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt
die Kandidatin/der Kandidat wiederholen kann.

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Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht oder
die Zulassung zu einer Prüfung durch Täuschung erwirkt und wird diese
Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann
der Prüfungsausschuss die Prüfung insgesamt als nicht bestanden erklären.


(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
 und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Manael durch das Bestehen der Prüfung geheilt.

CHEND nach Absatz 1 ist zu begründen und mit eine!
A g zu versehen. Das unrichtige Zeugnis ist einzuzie-8

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Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Die Kandidatin/der Kandidat hat das Recht, nach abgeschlossener Prüfung
 in Anwesenheit der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden
oder eines von ihr/ihm Beauftragten Einsicht in ihre/seine Prüfungsakte zu
nehmen.
            
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