Full text : 1999 (0043)

411 —

S 10

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Meldung zur Prüfung zurücknehmen,
 solange ihm oder ihr die Prüfungstermine noch nicht mitgeteilt
 worden sind.

(2) Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn der Kandidat oder die
Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint
oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von
der Prüfung zurücktritt.

(3) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund
muß dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin
 kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der
Grund als wichtig anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt, Die bereits
vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(4) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin das Ergebnis seiner bzw.
ihrer Prüfungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann vom dem jeweiligen Prüfer bzw. der Prüferin
oder dem bzw der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt der betreffende Prüfungsteil als
nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss
den Kandidaten oder die Kandidatin von den weiteren Prüfungen ausschließen.


(5) Der Kandidat oder die Kandidatin kann verlangen, dass die Entscheidungen
 nach Absatz 4 Satz 2 und 3 vom Prüfungsausschuß überprüft werden.
 Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der Kandidain
 unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsvehelfsbelehrung
 zu versehen.

$ 11
Prüfunaszeugnis

(1) Ist die Prüfung bestanden, wird der Bewerberin/dem Bewerber ein
Zeugnis ausgestellt (Anlage 1)

2) Das Zeugnis wird von der Rektorin/dem Rektor, von der Vorsitzenden/vom
 Vorsitzenden des
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.