Full text : 1999 (0043)

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(3) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission
benennt die Vorsitzende/der Vorsitzende Vertreterinnen und Vertreter.

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Zulassung zur Prüfung

(1) Die Bewerberin/der Bewerber hat in der Regel 4 Semester Aufbaustudium
 nachzuweisen. Die letzten beiden Semester müssen an der Hochschule
 des Saarlandes für Musik und Theater absolviert sein.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die/der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Fachbereichs Komposition,
Musiktheorie, Dirigieren und Musikpädagogik. Die Zulassung wird der Bewerberin/dem
 Bewerber spätestens 2 Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich
 mitgeteilt.

(3) Die Zulassung ist zu versagen:

a) wenn die in Absatz 1 und 8 7 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind.

b) wenn folgende Studiennachweise nicht vorliegen:
für Interpretation Neuer Musik:
für Kammermusik im Bereich Neuer Musik:
für Grundlagen der Aufführungspraxis Neuer Musik:
für Analyse Neuer Musik:

4 Testate,
4 Testate,
4 Testate,
2 Testate.

(4) Bei Nichtzulassung sind die Gründe der Bewerberin/dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen.

Anrec
hnun
g von Studienzei N
iten, Studien- und
Prüfun
gsleistu
ngen

(1) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen
 deutschen Musikhochschulen sowie an anderen gleichrangigen ausländischen
 Hochschulen und dabei erbrachte Studienleistungen werden
angerechnet. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
 an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz
 und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
 maßgebend.

(2) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
 entscheidet der Prüfunasausschuss.
            
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