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(3) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission
benennt die Vorsitzende/der Vorsitzende Vertreterinnen und Vertreter.
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Zulassung zur Prüfung
(1) Die Bewerberin/der Bewerber hat in der Regel 4 Semester Aufbaustudium
nachzuweisen. Die letzten beiden Semester müssen an der Hochschule
des Saarlandes für Musik und Theater absolviert sein.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die/der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Fachbereichs Komposition,
Musiktheorie, Dirigieren und Musikpädagogik. Die Zulassung wird der Bewerberin/dem
Bewerber spätestens 2 Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich
mitgeteilt.
(3) Die Zulassung ist zu versagen:
a) wenn die in Absatz 1 und 8 7 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind.
b) wenn folgende Studiennachweise nicht vorliegen:
für Interpretation Neuer Musik:
für Kammermusik im Bereich Neuer Musik:
für Grundlagen der Aufführungspraxis Neuer Musik:
für Analyse Neuer Musik:
4 Testate,
4 Testate,
4 Testate,
2 Testate.
(4) Bei Nichtzulassung sind die Gründe der Bewerberin/dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen.
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(1) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen
deutschen Musikhochschulen sowie an anderen gleichrangigen ausländischen
Hochschulen und dabei erbrachte Studienleistungen werden
angerechnet. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz
und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
maßgebend.
(2) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
entscheidet der Prüfunasausschuss.