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(2) 8 150 des Saarländischen Beamtengesetzes>* findet mit In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes auf die beamteten Professorinnen und Professoren der
Musikhochschule keine Anwendung mehr.
(3) - (5)16
8 87
Beteiligung der Kirchen
Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit den Kirchen im Hinblick
auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der
Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
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In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ach Maßgabe des Landeshaushaltsplans mit ihrem Einverständnis als Professoren im
Sinne dieses Gesetzes übernommen; ein Rechtsanspruch auf Übernahme besteht nicht.
m Fall ihrer Übernahme werden Beamte der bisherigen Besoldungsgruppe H 2 in die
3esoldungsgruppe C 2 übergeleitet.
4)Beamte, die nicht nach den Absätzen 2 und 3 übergeleitet oder übernommen werden,
verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis, Auf sie ist das bisherige Beamten- und
Zesoldungsrecht anzuwenden.
5) Beamte im Sinne des Absatzes 3, die in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleiben,
sind mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe nach & 45 Abs. 1 Nr. 1 zugeordnet. Die sonstigen
Beamten sind mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe nach 8 45 Abs. 1 Nr. 2 zugeordnet.
Ss 80
Hauptberufliche Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
(1) Sonstige hauptamtliche Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, denen nach & 24 des
Sesetzes Nr. 918 über die Musikhochschule des Saarlandes vom 29. April 1970 (Amtsbl.
5. 512) die Bezeichnung „Professor“ verliehen worden ist, sind berechtigt, diese
Bezeichnung, auch nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule. als akademische
Nürde weiterzuführen.
2) Sonstige hauptamtliche Lehrkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind mitgliedschafts-’echtlich
der Gruppe nach & 45 Abs, 1 Nr. 1 zugeordnet; die übrigen sonstigen hauptamtlichen
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe
s hach 8 45 Abs. 1 Nr. 2 zugeordnet.
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Überholt (Änderunasvorschriften).