Full text : 1999 (0043)

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2 Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zu erlassen oder diesem
Gesetz anzupassen; dies gilt auch für Geschäftsordnungen. Das Ministerium
 für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann die Frist bis zu einem Jahr
verlängern, wenn ihrer Einhaltung schwerwiegende Gründe entgegenstehen.


(2) Bis zum Erlass oder der Anpassung der Rechtsvorschriften nach Absatz
 1 gilt das bisherige Hochschulrecht fort, soweit es diesem Gesetz
nicht widerspricht. Die Zuständigkeiten der Organe richten sich nach diesem
 Gesetz.

(3) Neuwahlen für den Senat, den erweiterten Senat und die Fach- und
Studienbereichsräte sollen im Wintersemester 1999/2000 stattfinden. Bis
zur Neubildung tagen die Kollegialorgane in ihrer bisherigen Zusammensetzung.
 Das Konzil übernimmt die Aufgaben des erweiterten Senats bis
zu dessen Zusammentreten. Mit Zusammentreten des erweiterten Senats
ist das Konzil aufgehoben.

(4) Endet die Amtszeit der Kollegialorgane oder die der Hochschul- oder
Fachbereichsleitung vor der Neubildung oder der Neuwahl, so ist sie verlängert.


(1) Das Gesetz über die Musikhochschule des Saarlandes vom 21. März
1979 (Amtsbl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 199%
(Amtsbl. S. 509), wird mit Ausnahme der für die am 26. April 1979 vorhandenen
 Lehrkräfte geltenden Übergangsvorschriften der 88 79, 8075 aufgehoben.


S 86
Aufhebung und Änderung von Vorschriften

15 Text der 88 79 und 80 des Musikhochschulgesetzes vom 21. März 1979 (Amtsbl. S. 399
879

Überleitung der Professoren und Dozenten

(1) Die Professoren und Dozenten an der Musikhochschule werden nach Maßgabe de!
folgenden Bestimmungen in die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisst
übergeleitet oder übernommen

(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen beamteten Professoren sind
Professoren im Sinne dieses Gesetzes. Beamte der bisherigen Besoldungsagruppe

1. H 4 werden in die Besoldungsgruppe C 4,
2. H 3 werden in die Besoldungsgruppe C 3 übergeleitet.
(3) Dozenten an der Musikhochschule, denen nach & 24 des Gesetzes Nr. 918 über die
Musikhochschule des Saarlandes vom 29. April 1970 (Amtsbl. S. 512) die Bezeichnurf
„Professor“ als akademische Würde verliehen worden ist, werden innerhalb von Zn
jahren nach Maßgabe ihrer Qualifikation, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern un}
            
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