Full text : 1999 (0043)

401

Kultur und Wissenschaft anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden,
soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.

(3) Um seine Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft jederzeit über die Angelegenheiten der
Hochschule für Musik und Theater informieren; es kann dazu an Ort und
Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern
 sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen,

8 84
Fachaufsicht

(1) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft sorgt in
Ausübung der Fachaufsicht dafür, dass die der Hochschule für Musik und
Theater übertragenen Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig
 erfüllt werden.

(2) In Auftragsangelegenheiten hat das Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft die gleichen Informationsrechte wie in Selbstverwaltungsangelegenheiten
 (8 83 Abs. 3).

(3) Für die Behandlung von Auftragsangelegenheiten kann das Ministerium
 für Bildung, Kultur und Wissenschaft der Hochschule für Musik und
Theater Weisungen erteilen. Vor der Erteilung einer Weisung soll der
Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Weisungen,
durch die in das Verwaltungsermessen der Hochschule eingegriffen wird,
soll das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nur erteilen,
wenn Öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner
dies geboten erscheinen lassen.

(4) Kommt die Hochschule für Musik und Theater innerhalb der gesetzten
Frist einer ihr erteilten Weisung nicht nach, kann das Ministerium für
Sildung, Kultur und Wissenschaft mit den in 8 83 Abs. 2 genannten Mitteln
die Befolgung der Weisung durchsetzen, bei Gefahr im Verzug kann es die
Befugnisse der Hochschule selbst ausüben.

N 10. Kapitel
UÜbergangs- und Schlussbestimmungen

8 85
Anpassungsfristen, Neuwahlen

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes von der Hochschule zu erlassenden
 Rechtsvorschriften sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
            
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