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2. die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans der Studentenschaft,
3. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung
und
4. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse.,
(5) Die Rechtsaufsicht über die Studentenschaft führt für das Land die
Rektorin oder der Rektor; die Vorschriften des & 83 über die Körperschaftsaufsicht
gelten sinngemäß. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung
bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft; vor der Zustimmung ist die Rektorin oder der Rektor zu
hören. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung sind dem Ministerium
für Bildung, Kultur und Wissenschaft vor der Abstimmung gemäß Absatz 3
Satz 2 rechtzeitig zur rechtlichen Beurteilung vorzulegen.
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Organe
(1) Organe der Studentenschaft sind das Studentenparlament und de!
Allgemeine Studentenausschuss; die Satzung kann weitere Organe vorsehen.
(2) Die Amtszeit der Organe beträgt ein Jahr. Die Wahlen zum
Studentenparlament sollen gleichzeitig mit den Wahlen zum Konzil, '* dem
Senat und den Fachbereichsräten und den Studienbereichskonferenzen
durchgeführt werden; 8& 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
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Eachschaften
(1) Die Studentenschaft gliedert sich nach Maßgabe ihrer Satzung In
Fachschaften. Aufgabe der Fachschaften ist es, die gemeinsamen fachlchen
Belange der Studentinnen und Studenten eines Fachbereichs, eines
Studienbereichs oder eines oder mehrerer verwandter Studiengänge zu
vertreten.
(2) Die Satzung der Studentenschaft trifft Regelungen über die Fach
schaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen
für die Fachschaft. In den Rahmenregelungen sind insbesondere die
Grundzüge der Zusammensetzung, der Einberufung, der Aufgaben, der
Beschlussfassung und der Amtszeit der Organe sowie der Mittelzuweisung
an die Fachschaft und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaft fest
zulegen.
14 letzt: Erweiterter Senat — val. 8 18 Nr. “