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bung nachweisen, kann im Rahmen der vorhandenen Kapazität Haupt-Fachunterricht
erteilt werden (Jungstudierende). Jungstudierende sind
nicht Mitglieder der Hochschule für Musik und Theater. Sie nehmen an
Prüfungen nicht teil. Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Senat mit
Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlässt.
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Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studentinnen und
Studenten, Gasthörerinnen und Gasthörer, Prüfungskandidatinnen und
Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Hochschule für Musik und Theater
für Verwaltungszwecke personenbezogene Daten zum Hochschulzugang,
zum Studium, zum Studienverlauf und zu Prüfungen an der Hochschule
für Musik und Theater und an weiteren besuchten Hochschulen
anzugeben. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt
durch Rechtsverordnung!2? die anzugebenden Daten und die
Zwecke, für die sie verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur übermittelt werden,
soweit die oder der Betroffene einwilligt oder die Hochschule auf Grund
einer Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils
geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten’? anzuwenden.
(4) Die Hochschule darf personenbezogene Daten von anderen Stellen in
ihrem Auftrag verarbeiten lassen. Sie hat den Auftragnehmer unter besonderer
Berücksichtigung der Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen.
Zur Vermeidung von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte sind
geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu vereinbaren.
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf
Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Hochschule kann dem Auftragnehmer
in jeder Phase der Datenverarbeitung Weisungen erteilen.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, als
sie zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt die Aufbewahrungsfristen
durch Rechtsverordnung. 12
12 StudDatVO vgl. BS-Nr. 221-1-11.
13 SDSCG von! BSL.Nr. 205-4