Full text : 1999 (0043)

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(6) Werden der Rektorin oder dem Rektor Tatsachen bekannt, die den
Verdacht eines Verstoßes nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 rechtfertigen, so hat
sie oder er den Sachverhalt zu erforschen und dabei die belastenden und
entlastenden und die übrigen Umstände, die für die Entscheidung über
eine Maßnahme bedeutsam sein können, zu ermitteln und der oder dem
Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht zu äußern. Hält
die Rektorin oder der Rektor einen Verstoß für gegeben, so legt sie oder
er das Ergebnis seiner Ermittlung unverzüglich dem Ausschuss nach
Absatz 7 vor. Dieser stellt weitere Ermittlungen an, soweit er dies für erforderlich
 hält. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern; sie oder er kann sich dabei
eines rechtlichen Beistands bedienen. Das Verfahren soll innerhalb von
sechs Monaten abgeschlossen sein.

(7) Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 und desser
Androhung entscheidet ein Ausschuss; dem Ausschuss gehören an:

1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender mit der Befähigung zum
Richteramt,
2. eine Professorin oder ein Professor und eine Studentin oder ein Studen!
der Hochschule für Musik und Theater sowie
3. zwei weitere Mitglieder.

Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt vier Jahre, die der
Studentin oder des Studenten ein Jahr und die der übrigen Mitglieder zwei
Jahre. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und 3 dürfen der Hochschule nicht
angehören. Die oder der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Ministeriums
für Bildung, Kultur und Wissenschaft, die übrigen Mitglieder werden auf
Vorschlag des Senats von der Rektorin oder vom Rektor berufen. Die
Tätigkeit dieser Mitglieder ist ehrenamtlich; das Nähere über ihre Entschädigung
 regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen.

(8) Der Ausschuss nach Absatz 7 ist beschlussfähig, wenn seine
Vorsitzende oder sein Vorsitzender und die Mehrheit seiner Mitgliede!
anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(9) Der Widerruf nach Absatz 3 bedarf vor Erhebung einer verwaltungsg®
richtlichen Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Auf ihn sind
im Übrigen die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach
Maßgabe des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes!9 anzt
wenden. Er ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hoc
schulrahmenaesetzes mitzuteilen.

0 SVuAG va! BS-Nr. 2010-5
            
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