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(4) Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Ein
schreibung.
(5) Eine Studentin oder ein Student, die oder der nach Ablauf eines
Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich
innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule für Musik und
Theater zurückzumelden. Auf Antrag kann eine Studentin oder ein Student
aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.
(6) Das Nähere über die Einschreibung, insbesondere die Rückmeldung
und Beurlaubung, die Einschreibung ausländischer und staatenlosel
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Zulassung von Gast
hörerinnen und Gasthörern sowie das Verfahren der Einschreibung regelt
die Hochschule für Musik und Theater durch eine Ordnung, die im Benehmen
mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlassen
wird.
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Versagung der Einschreibung
(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin ode!
der Studienbewerber
1. die Zugangsvoraussetzungen nach den 88 68 und 69 sowie nach $ %
Abs. 1 und 3 nicht nachweist,
2.in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz
erhalten hat oder in einem solchen Studiengang bereits in einer anderen
Hochschule eingeschrieben ist und durch die Einschreibung der Zugangsanspruch
anderer Studienbewerber betroffen wird,
3. an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den
Prüfungsanspruch bereits verloren hat oder
4. an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer Studentinnen
und Studenten ernstlich gefährdet.
(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die Ein
schreibung versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studien:
Wewerber
1. für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Frister
nicht beachtet hat,
2. zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat,
3. für die Dauer einer bestimmten Frist aus den in 8 72 Abs. 3 geregelten
Gründen von der Einschreibung an einer deutschen Hochschule ausge
schlossen ist oder
4. eine ausreichende Krankenversicherung nicht nachweist