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7) Die Beschaffung von Gegenständen nach Ziffer 1 (h - k) erfolgt spätestens
ab 01.04. 1999 nach den Bestimmungen dieser Richtlinie.
Forschungschemikalien gemäß 8 1 Abs. 3 Satz 2 der Ordnung für die
Betriebseinheit „Zentrales Chemikalienlager“ der Fachbereiche 6, 10,
11, 12, 13, 15 und 16 vom 17. Juli 1996 (Dienstbl. S. 408) können bis
zum Inkrafttreten abweichender Bestimmungen auch dezentral beschafft
werden.
Diese Richtlinie tritt am 15. Februar 1999 in Kraft.
Saarbrücken, 8. Februar 1999
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn