Full text : 1999 (0043)

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Hochschulgrade

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender
Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule für Musik und Theater
den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung.

(2) Auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen ist der Diplomgrad in
einer Form zu verleihen, aus der hervorgeht, dass er in einem Studiengang
an der Hochschule für Musik und Theater erworben wurde; der Antrag ist
mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, spätestens innerhalb von zwei
Wochen nach Ablegung der Prüfung zu stellen und nicht widerruflich.

(3) Auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb des
Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes liegt, kann die Hochschule
 für Musik und Theater für den berufsqualifizierenden Abschluss
einen anderen als den in Absatz 1 genannten Grad verleihen. Die Vereinbarung
 bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft.

(4) Die Prüfungsordnungen bestimmen, welche sonstigen Hochschulgrade
verliehen werden. Die Hochschulgrade sollen Frauen auf Antrag in der
weiblichen Form verliehen werden.

(5) 8 75 des Universitätsgesetzes’ gilt nach Maßgabe der besonderen
Aufgaben der Hochschule für Musik und Theater sowie ihrer Personal-Struktur
 entsprechend.

8. Kapitel
Studentinnen, Studenten und Studentenschaft

1. Abschnitt
Zugang und Einschreibung

S 68
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem
gewählten Studium an der Hochschule für Musik und Theater berechtigt,
Wenn sie die für dieses Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und
keine Versagungsgründe nach 8 71 vorliegen. Dasselbe gilt für Personen,
die aufgrund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind.
            
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