Full text : 1999 (0043)

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2. ob und inwieweit im Rahmen einer nicht bestandenen Prüfung erbrachte
 Prüfungsleistungen bei einer Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen
 sind,
3. ob und in welchem Ausmaß die Ergebnisse von Vor- und Zwischenprüfungen
 oder studienbegleitende Leistungsnachweise bei der
Abschlussprüfung anzurechnen sind ($& 65 Abs. 3),
4. dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten über Teilergebnisse der
Prüfung vor Abschluss der Prüfung unterrichten können,
5. dass die Kandidatinnen und Kandidaten nach abgeschlossener Prüfung
Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
6. dass Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in Prüfungen,
deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, in
der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet und
mündliche Prüfungen von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von
einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen
Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
7. dass bei mündlichen Prüfungen gemäß Nummer 6 Niederschriften angefertigt
 werden sollen, aus denen die wesentlichen Gegenstände und
das Ergebnis der Prüfung hervorgehen, und
8. dass bei mündlichen Prüfungen Studentinnen und Studenten des eigenen
 Fachs anwesend sein können, sofern die Kandidatin oder der
Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht.

(3) Die Zustimmung zu einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie
gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder wenn sie eine Regelstudienzeit
von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne dass die Überschreitung besonders
 begründet ist. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden. Insbesondere
 wenn

1. die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzel
nicht entspricht,
2. die Prüfungsordnung einer aufgrund des Hochschulrahmengesetzes er
gangenen Empfehlung nicht entspricht,
3. durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Ein
heitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse
 nicht gewährleistet ist oder
4. wegen fehlender personeller, sächlicher oder finanzieller Voraussetzun
gen der Studiengang nicht gewährleistet ist.

(4) Prüfungsordnungen sind zu veröffentlichen.
            
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