Full text : 1999 (0043)

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(2) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein
Studium abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studentinnen
und Studenten bei der Beurteilung ihrer individuellen Leistungen das Ziel!
des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben. Soweit in der
Prüfungsordnung bei Prüfungen Gruppenarbeiten zugelassen sind, müssen
 die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein
und den Anforderungen an eine selbstständige Prüfungsleistung entsprechen.


(3) Hochschulabschlussprüfungen können je nach Art des Studiengangs in
Abschnitte geteilt sowie durch eine Zwischenprüfung oder durch die Anrechnung
 studienbegleitender Leistungsnachweise entlastet werden, sofern
 die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung
 gleichwertig ist. Vor- oder Zwischenprüfungen können durch studienbegleitende
 Leistungen, die nach Anforderungen und Verfahren einer
Prüfungsleistung gleichwertig sind, ganz oder teilweise ersetzt werden. Die
Zahl der Leistungsnachweise muss sich in zumutbaren Grenzen halten.

(4) Hochschulprüfungen werden von Professorinnen und Professoren abgenommen.
 Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Lehrkräfte für besondere
 Aufgaben, Lehrbeauftragte, mit ihrem Einverständnis Professorinnen
 und Professoren nach 8 49 Abs. 2, Professorinnen und Professoren
anderer Hochschulen sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen
zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur
von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die
Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(5) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnunger
festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zul
Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

8 65a
Freiversuch

In allen geeigneten Studiengängen, die zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss führen, wird ein Freiversuch eingeführt. Danach gilt eine erstmalig
 nicht bestandene Abschlussprüfung als nicht unternommen, wenn
sie bis zu einem in der Prüfungsordnung festzulegenden, innerhalb der
Regelstudienzeit liegenden Regelzeitpunkt abgelegt wird. Der Regelzeitpunkt
 ist so festzulegen, dass das Studium insgesamt innerhalb der für den
Studiengang festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung
wiederholt werden. Für Zwischenprüfungen können in den Prüfungsordnungen
 entsprechende Regelungen getroffen werden.
            
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