Full text : 1999 (0043)

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senschaft das Einvernehmen mit dem für die Prüfung zuständigen
Ministerium herzustellen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 tritt die
Studienordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.

(6) Die Studienordnungen sind zu veröffentlichen.

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Lehrangebot

(1) Die Hochschule für Musik und Theater stellt auf der Grundlage einer
nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung
das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnung und der
Regelstudienzeit erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des
Selbststudiums zu nutzen, Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen
und die Mitwirkung der Studentinnen und Studenten an der Gestaltung der
Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.

(2) Die Fachbereiche und die Studienbereiche übertragen ihren in der
Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden
 Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des
erforderlichen Lehrangebots notwendig ist; dabei sind der unterschiedliche
Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Bean-Spruchung
 durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere in künstlerischen
 Entwicklungsvorhaben und in der Forschung, entsprechend den
jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

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Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeiten sind so zu bemessen, dass bei entsprechender
Gestaltung der Studienordnungen und des Lehrangebots in der Rege!
während ihres Verlaufs ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben
 werden kann.

(2) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen
Studiengang sind. die allgemeinen Ziele des Studiums (8 56) und die
besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten
der Weiterbildung und des Aufbau und des Kontaktstudiums sowie Erfah-"ungen
 mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren
Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.

(3) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss
Soll vier Jahre nur in besonders begründeten Fällen überschreiten. In
9eeigneten Fällen ist eine kürzere Regelstudienzeit festzusetzen. Regel-
            
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