Full text : 1999 (0043)

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(4) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen
werden, wenn die Zustimmung zu einer entsprechenden Prüfungsordnung
erfolgt ist.

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Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang soll die Hochschule für Musik und Theater eine
Studienordnung aufstellen. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage
der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen
 ‘Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen
Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich
einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die
Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Schwerpunkte vor,
die die Studentinnen und Studenten nach eigener Wahl bestimmen können.


(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so
auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit
(8 61) abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet
Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen,
die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie
bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang
der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen,
dass den Studentinnen und Studenten Gelegenheit zur selbstständigen
Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen
 Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(3) Die Studienordnung kann bestimmen, dass Lehrveranstaltungen mil
beschränkter Teilnehmerzahl nur einmal besucht werden dürfen. Ist in der
Lehrveranstaltung eine Studienleistung zu erbringen, die Voraussetzung
für die Fortführung des Studiums, Zulassungsvoraussetzung für eine
Prüfung oder Bestandteil einer Prüfung ist, so ist bei nicht erfolgreicher
Abschluss die Wiederholung der Lehrveranstaltung zu ermöglichen.

(4) Bei dem Erlass von Studienordnungen sind andere das Studium regelnde
 Rechtsvorschriften, insbesondere staatliche Rahmenprüfungs- und
Rahmenstudienordnungen, zu beachten.

(5) Die Studienordnung ist dem Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von vier Monaten eine
Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass
das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen
 werden kann. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen
Prüfung abschließen, ist vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wis-
            
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