Full text : 1999 (0043)

A 1

Die Studienreform soll gewährleisten, dass

1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den
Studentinnen und Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten
 eröffnen,
2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen
 Erkenntnissen entsprechen,
3. die Studentinnen und Studenten befähigt werden, Studieninhalte selbstständig
 zu erarbeiten und deren Bezug zur künstlerischen Praxis zu
erkennen,
4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse
gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben
 und
5. die Studieninhalte so ausgewählt werden, dass die in 8 61 vorgesehene
Regelstudienzeit eingehalten werden kann.

(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien und
Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen
treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten
Frist begutachtet werden.

(3) Die Hochschule für Musik und Theater trifft die für die Studienreform
und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.

S 58

Studiengänge

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studiengangs,
 durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst
 oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits
das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie
mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen
und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen

(2) Zur Vermittlung weiterer künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen
oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des
künstlerischen Nachwuchses, können Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbau-Studien
 angeboten werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern.

(3) Die Einrichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von
Studiengängen bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung,
Kultur und Wissenschaft
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.