Full text : 1999 (0043)

377

(3) Im Hinblick auf die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener
Daten gilt 8 9 des Universitätsgesetzes’ entsprechend.

8 52
Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Verwaltungsleiterin oder
der Verwaltungsleiter und die in der Verwaltung, den Fachbereichen und
Besonderen Gliederungen tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten,
 Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als künstlerische oder wissenschaftliche
 Dienstleistungen obliegen. Ihre dienstrechtliche Stellung
und die Einstellungsvoraussetzungen bestimmen sich nach den allgemeinen
 dienstrechtlichen Vorschriften.

6. Kapitel
Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Forschung

853
Grundsätze

(1) Im Hinblick auf die Aufgaben der Hochschule für Musik und Theater
und die Festlegung der Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
 besitzen künstlerische Entwicklungsvorhaben eine der Forschung
 gleichwertige Bedeutung.

(2) Künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Vorhaben und Schwerpunkte
 im Rahmen der Forschung werden von der Hochschule für Musik
und Theater in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Programme zur
regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit
 im Bereich der künstlerischen Entwicklungsvorhaben und
der Forschung sind zu berücksichtigen.

(3) Die Hochschule für Musik und Theater berichtet in zweijährigen Abständen
 über die künstlerischen Entwicklungsvorhaben und ihre Forschungstätiakeit.


(4) Die Ergebnisse von künstlerischen Entwicklungsvorhaben und
Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung der
Vorhaben veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen

' — UG val. 224-1.
            
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