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(4) Die Verleihung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ kann
widerrufen werden,
1. wenn sie oder er aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, zwe'
Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, sie oder er hat das
62. Lebensjahr schon vollendet,
2. wenn sie oder er eine Handlung begeht, die bei einer Beamtin ode!
einem Beamten eine Diszplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im
förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann oder
3. wenn ein Grund vorliegt, der bei einer Beamtin oder einem Beamten die
Rücknahme der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten rechtfertigen
würde.
S 50
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
Die Hochschule für Musik und Theater kann jeweils für einen im Voraus
begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben Professorinnen und
Professoren anderer Hochschulen und Personen, die nach ihren künstlerischen
oder wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entsprechen,
die nach 8 40 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren
gestellt werden, als Gastprofessorinnen und Gastprofessoren bestellen.
Die Bestellung erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Antrag
des Senats. 8 49 Abs, 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Rechte und Aufgaben der Lehrbeauftragten, der Gastprofessorinnen
und Gastprofessoren und die Rechte und Obliegenheiten der Hono
rarprofessorinnen und Honorarprofessoren werden ergänzend durch Ordnungen
der Hochschule für Musik und Theater geregelt, die der Senat im
Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaf
erlässt.
(2) Erleiden Mitglieder des Personals nach Absatz 1, die als solche weder
Beamtinnen oder Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung oder in
Folge ihrer Tätigkeit an der Hochschule für Musik und Theater einen Unfall
im Sinne von 8 31 des Beamtenversorgungsgesetzes, So erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen
in entsprechender Anwendung der 88 33 bis 35 des
Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf
entsprechende Leistungen haben.