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(4) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer nebenberuflichen Assistentin
oder einem nebenberuflichen Assistenten kann bis zur Dauer von zwei
Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge bei der
Hochschule für Musik und Theater dürfen diese Höchstgrenze insgesamt
nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrags als studentische
Hilfskraft, die vor dem Abschluss eines Studiums liegen, sind auf die
Höchstgrenze nicht anzurechnen.
(5) Den nebenberuflichen Assistentinnen und Assistenten und den studentischen
Hilfskräften kommen als solche keine Mitwirkungsrechte zu. Das
Beschäftigungsverhältnis wird auf Antrag des Fachbereichs oder des
Studienbereichs oder der Professorin oder des Professors, dem die nebenberufliche
Assistentin oder der nebenberufliche Assistent oder die studentische
Hilfskraft zugeordnet werden soll, von der Rektorin oder vom Rektor
begründet, nachdem der Senat über den Antrag beschlossen hat.
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Lehrbeauftraute
(1) Zur Sicherstellung und zur Ergänzung des Lehrangebots können
Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeiten
und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen.
Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben
selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches
Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.
(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des 8 40
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder des 8 40. Abs. 2 erfüllen.
(3) Der Lehrauftrag wird auf Antrag des Senats von der Rektorin oder vom
Rektor durch den Abschluss eines Vertrages über die Erbringung einer
Lehrleistung in Höhe einer bestimmten Zahl von Wochenstunden im
Semester erteilt. Der Vertrag wird für eine bestimmte Zeit, in der Regel für
ein Semester, abgeschlossen.
(4) Personen, die bereits auf Grund eines Dienstverhältnisses zu eine!
Lehrtätigkeit an der Hochschule für Musik und Theater verpflichtet sind
oder verpflichtet werden können, können Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen
erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen.
(5) Der Lehrauftrag ist zu vergüten, soweit die durch den Lehrauftrag entstehende
Belastung nicht bei der Bemessung der Dienstaufgaben eine!
bzw. eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend
berücksichtigt wird oder die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung