Full text : 1999 (0043)

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men werden, die an die Hochschule für Musik und Theater abgeordnet
sind. Die Beamtin oder der Beamte muss eine 8 45 Abs. 3 entsprechende
Qualifikation nachweisen.

(2) Um die Abordnung ersucht die Rektorin oder der Rektor auf Antrag des
Senats.

(3) Die Abordnung erfolgt in der Regel! auf drei Jahre. Sie kann um höchstens
 zwei Jahre verlängert werden.

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Nebenberufliche künstlerische Assistentinnen und Assistenten und
studentische Hilfskräfte

(1) Zur Unterstützung der Professorinnen und Professoren und der Lehrbeauftragten
 bei ihren Aufgaben in der Lehre und in der Forschung im
Rahmen künstlerischer Entwicklungsvorhaben können nebenberufliche
Assistentinnen und Assistenten und studentische Hilfskräfte beschäftigt
werden mit der Maßgabe, dass die gesamte wöchentliche Arbeitszeit die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht erreichen
darf. Die Tätigkeit nebenberuflicher Assistentinnen und Assistenten und
studentischer Hilfskräfte dient auch einer Ergänzung ihrer künstlerischen
oder wissenschaftlichen Ausbildung.

(2) Nebenberufliche Assistentinnen und Assistenten haben insbesondere
die Aufgabe, den Studentinnen und Studenten künstlerisch-praktische
Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung künstlerischer Formen
und Ausdrucksmitte! zu unterweisen. Studentische Hilfskräfte haben insbesondere
 die Aufgabe, im Rahmen der Studienordnung Studentinnen und
Studenten in ihrem Studium zu unterstützen. Die Tätigkeit der nebenberuflichen
 Assistentinnen und Assistenten und studentischen Hilfskräfte steht
unter der fachlichen Verantwortung des Fachbereichs oder des
Studienbereichs oder der Professorin oder des Professors, der oder dem
SIe zugeordnet sind.

(3) Die Beschäftigung als nebenberufliche Assistentin oder als nebenbe-Tuflicher
 Assistent setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
ein Studium indem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden
 sollen, erfolgreich abgeschlossen hat. Die Beschäftigung als studentische
 Hilfskraft setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens
 die Vor- oder Zwischenprüfung in dem für die Tätigkeit erforderli-Chen
 Studium erfolgreich abgelegt hat.
            
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