Full text : 1999 (0043)

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Aufgabenumschreibung der Stelle geändert oder die Stelle einem anderen
Fachbereich zugewiesen werden, entscheidet hierüber die Rektorin oder
der Rektor nach Anhörung des Senats sowie der betroffenen Fachbereiche.
 Auf der Grundlage der Überprüfung durch die Hochschule entscheidet
 das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, ob die
Stelle zur vorgeschlagenen Besetzung freigegeben wird.

(2) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind von der Rektorin
oder dem Rektor auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben.
 Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben
 angeben.

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Berufungsvorschläge

(1) Für die Berufung von Professorinnen und Professoren erstellt der zuständige
 Fachbereich einen Vorschlag, der vom Senat beschlossen und
dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft vorgelegt wird. Der
Vorschlag soll drei Namen enthalten. Ihm müssen eine eingehende Würdigung
 der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen,
 eine Begründung für die Reihenfolge und zwei vergleichende
Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Es können auch Personen
 vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der
Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt
werden.

(2) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen
 gebildet, in denen die Professorinnen und Professoren über die
absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Den Berufungskommissionen
können auch Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen angehören.
 Die Mitglieder der Berufungskommissionen werden nach Gruppen
getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern im Fachbereichsrat
 gewählt. Die Gruppe der Studentinnen und Studenten ist insbesondere
 zur Feststellung der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden
 oder des Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist de!
Vorschlagsliste beizufügen. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(3) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt vorzulegen,
zu dem die Hochschule von der Neuschaffung oder Freigabe der Stelle
Kenntnis erhält. Abweichungen von dieser Frist kann das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft zulassen, sofern zwingende Gründe für
die Verzögerung des Vorschlags bestanden haben.

(4) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung, Lehre und künstlerischen
 Entwicklungsvorhaben zwischen der Hochschule und eine!
            
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