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Richtlinie
des Universitätspräsidenten zur Beschaffung an
der Universität des Saarlandes
vom 08. Februar 1999
Reg.Nr. : C 1/ 99-01
1) Zusätzlich zu den bisher im Wege der zentralen Beschaffung ohne Berücksichtigung
von Wertgrenzen erworbenen Gegenständen, Geräten
und Verbrauchsmaterialien :
a) wissenschaftliche Grossgeräte (einschließlich CIP- und WAP-Pools),
b) Möbel und Büroeinrichtungen einschließlich Zubehör,
©) Büromaschinen und Zubehör (einschl. Telefaxgeräte),
d) Büromaterialien und Geschäftsbedarf,
e) Kopierer, Drucker und Zubehör,
f) Telefonapparate,
g) Beschaffungen im Rahmen der Wartung und Instandsetzung der
DV-Geräte und der hardwaremäßigen Ausstattung des Kommunikationsnetzes.
werden nach Maßgabe der in Ziffern 7 und 8 getroffenen Regelungen
mit sofortiger Wirkung folgende Beschaffungen und Leistungen
ohne Berücksichtigung von Wertgrenzen zentral bearbeitet:
h) EDV-Software (Hochschullizenzen),
i)- EDV-Hardware,
j) EDV-Verbrauchsmaterial,
k) Videogeräte und sonstige audiovisuelle Geräte,
I) Chemikalien, Säuren, Laugen,
m) Laborglasteile und sonstige Laborkleinmaterialien
(nach Schaffung der räumlichen Voraussetzungen),
n) Buchbindearbeiten.
2) Die zentrale Beschaffung der unter Ziffer 1 (a - fund i - k) genannten
Gegenstände erfolgt durch die Zentrale Verwaltung. Zuständig ist für
wissenschaftliche Grossgeräte, CIP-Pools und die Wissenschaftlerarbeitsplätze
(a) nach Bewilligung der Zentralen Forschungskommission
Referat 61, für Geräte und Verbrauchsgegenstände (b - e und
| - k) für den Bereich Saarbrücken Referat 63 und für den Bereich
Homburg das Außenamt der Zentralen Verwaltung. Für die Beschaffung
der Telefonanlagen (f) ist die Technische Betriebsdirektion zuständig.