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Jahren. Eine Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des 8 35 Abs. 6
und 7 nicht zulässig. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf
Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich. Die Umwandlung
hat zur Voraussetzung, dass vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit
die Leistungen begutachtet worden sind. Für das Verfahren der Begutachtung
gilt 8 42 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. Erfolgt keine Umwandlung sind
die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit mit
Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
(3) Das Angestelltenverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet
werden. Die Vergütung entspricht den für beamtete Professorinnen und
Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen.
Mit der Begründung und für die Dauer des Angestelltenverhältnisses
ist die Bezeichnung “Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule”
verliehen. Für den. Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen
Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.
(4) Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich
eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus
der Hochschule für Musik und Theater ohne den Zusatz “außer Dienst
(a.D.)" geführt werden; auf Vorschlag der Hochschule kann das Ministerium
für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Weiterführung wegen
Unwürdigkeit untersagen.
(5) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand
das Recht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, soweit dadurch
die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nicht beeinträchtigt
wird, und das Recht zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
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Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sinc
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes, in der Regel künstlerisches oder musikwissenschaftliches
oder theaterwissenschaftliches Hochschulstudium und
2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre
oder Ausbildung nachgewiesen wird.
Soweit der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Professorin oder eines Professors
auf künstlerischem Gebiet liegt, sind zusätzliche EinstellungsvorauSsetzungen