Full text : 1999 (0043)

367

8 38

(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule für
Musik und Theater obliegenden Aufgaben in der Lehre und Kunstausübung,
 in künstlerischen Entwicklungsvorhaben und in der Forschung
nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.
Sie sind nach Maßgabe der näheren Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses
 verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen
 abzuhalten; in diesem Rahmen haben sie zur Verwirklichung des von
der Hochschule zu gewährleistenden Lehrangebots beizutragen. Die
Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Kunst- oder Wissenschaftsförderung,
 die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden,
 soll auf Antrag der Professorin oder des Professors zur Dienstaufgabe
erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen
Aufgaben vereinbar ist.

Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

(2) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professorinnen und Professoren
gehört es auch,

1. sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen,
2. an der Selbstverwaltung mitzuwirken,
3. Hochschulprüfungen abzunehmen und sich an Staatsprüfungen zu
beteiligen,
4. Aufgaben nach 8 1 Abs. 5 und 8 wahrzunehmen und
5. auf Anforderung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschafl
oder für die Hochschule für Musik und Theater Gutachten zu erstatten
und als Sachverständige tätig zu werden.

(3) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors
bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung nach 8 36 6 nach
der Festlegung, die die Ministerin oder der Minister für Bildung, Kultur und
Wissenschaft bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung
 steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen
 Abständen.

8 39
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder
Angestelltenverhältnis beschäftigt.
(2) Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet
werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt bis zu sechs
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.