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1. die Aufgaben nur durch die Schaffung von derartigen Einrichtungen
angemessen wahrgenommen werden können und
2. hierzu erhebliche Personal- und Sachmittel ständig
den müssen.
bereitgestellt wer-(4)
Das Hochschulorchester und der Hochschulchor sind ständige Einrichtungen
der Hochschule für Musik und Theater; sie stehen unter der
Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche. Das Hochschulorchester
hat insbesondere die Aufgabe, die Ausbildung in den Studiengängen
„Dirigieren“, „Orchesterinstrumente und Ensemblemusik“ und
„Komposition“ zu unterstützen. Der Hochschulchor hat insbesondere die
Aufgabe, die Ausbildung in den Studiengängen „Chorleitung“, „Komposition“,
„Kirchenmusik“ und in den musikpädagogischen Studiengängen zu
unterstützen.
(5) Errichtung, Aufgaben und Organisation von Besonderen Gliederungen
im Sinne der Absätze 1 bis 4 regeln im Rahmen dieses Gesetzes die
Grundordnung und Ordnungen der Hochschule für Musik und Theater, die
der Senat mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft erlässt. Soweit einer Besonderen Einrichtung nach Absatz 3
Befugnisse eines Fachbereichs übertragen werden, bedarf die Ordnung
auch der Zustimmung des betroffenen Fachbereichs.
In den Ordnungen sind insbesondere Regelungen über die Leitung der
Besonderen Gliederung zu treffen. Die Besondere Gliederung kann von
einem Kollegium oder einer Einzelperson geleitet werden. Besondere
Gliederungen, an denen mehrere Professorinnen und Professoren tätig
sind, sollen in der Regel durch eine kollegiale oder eine befristete oder
durch eine kollegiale und befristete Leitung verwaltet werden. Als Leiterin
oder Leiter oder als Mitglied einer kollegialen Leitung einer Besonderen
Gliederung kann nur eine ihr angehörende hauptberufliche Professorin
oder ein ihr angehörender hauptberuflicher Professor gewählt oder bestellt
werden. Im Fall einer befristeten Leitung ist eine Amtszeit von mindestens
drei Jahren vorzusehen. Bei einer kollegialen Leitung ist ein Mitglied des
Kollegiums mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen
(geschäftsführende Leiterin oder geschäftsführender Leiter).