Full text : 1999 (0043)

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nehmen und die dem Fachbereich angehörenden Mitglieder der Hochschule
 für Musik und Theater ihre Pflichten erfüllen. Verletzen Beschlüsse
des Fachbereichsrats oder von Einrichtungen des Fachbereichs das Recht
oder bewirken sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung der Aufgaben
des Fachbereichs oder der Hochschule, muss die oder der Fachbereichsvorsitzende
 die erneute Beratung und Beschlussfassung herbeiführen;
 das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung
 hat aufschiebende Wirkung. Wird den Bedenken nicht abgeholfen,
unterrichtet sie oder er unverzüglich die Rektorin oder den Rektor.

(3) Die oder der Fachbereichsvorsitzende legt der Rektorin oder dem Rektor
 jährlich einen Bericht über die Situation der Lehre vor (Lehrbericht); die
Fachschaft nimmt zu dem Bericht Stellung. Das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung den Mindestinhalt
der Lehrberichte bestimmen. Auf der Grundlage der Lehrberichte der
Fachbereichsvorsitzenden legt die Rektorin oder der Rektor dem Ministerium
 für Bildung, Kultur und Wissenschaft jährlich einen zusammenfassenden
 Lehrbericht vor.

(4) Die oder der Fachbereichsvorsitzende wird vom Fachbereichsrat aus
dem Kreis der ihm angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und
Professoren für vier Jahre gewählt. Die oder der Fachbereichsvorsitzende
soll von ihren oder seinen sonstigen Dienstpflichten angemessen entlastet
werden. Für die oder den Fachbereichsvorsitzenden wird eine Stellvertreterin
 oder ein Stellvertreter gewählt; für diese oder diesen gelten die Sätze
1 und 2 entsprechend.

831
Aufgaben des Studienbereichs

Im Rahmen der Aufgaben nach 8 27 Abs. 3 übernimmt der Studienbereich
die Aufgaben des Fachbereichs nach 8 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9, 10 und 12.
8 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

8 32
Studienbereichskonferenz

(1) Zur Wahrnehmung der dem Studienbereich obliegenden Aufgaben
nach den 88 27 Abs. 3, 31 wird eine Studienbereichskonferenz gebildet.

(2) Mitglieder der Studienbereichskonferenz sind

1. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und
Professoren,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,
            
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