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Fachbereichsrat
(1) Der Fachbereichsrat berät und entscheidet in allen Angelegenheiten
des Fachbereichs, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mitglieder des Fachbereichsrats sind:
1. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und
Professoren,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Lehrkräfte für besondere
Aufgaben,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und
5, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studentinnen und
Studenten.
(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass in Fachbereichen, soweit
ihnen nicht mehr als acht Professorinnen und Professoren angehören, alle
Professorinnen und Professoren dem Fachbereichsrat angehören; für diesen
Fall steht die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 im Verhältnis
sechs zu eins zu eins zu eins zu zwei; entstehende Bruchteile bei
der Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 werden bis 0,5 abgerundet
und ab 0,51 aufgerundet.
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Fachbereichsvorsitzende oder Fachbereichsvorsitzender
(1) Die oder der Fachbereichsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse des
Fachbereichsrats und führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener ZUständigkeit.
Sie oder er führt den Vorsitz im Fachbereichsrat und bereite!
dessen Beschlüsse vor. Sie oder er ist für die Aufgabenübertragung im
Sinne des 8 60 Abs. 2 zuständig.
Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs.
Sie oder er ist deren Vorgesetzte oder Vorgesetzter, soweit sie nicht eine!
Einrichtung des Fachbereichs mit eigener Leitung oder einer Professorin
oder einem Professor zugeordnet sind. Bei Entscheidungen nach Satz 4
sind insbesondere die Belange der Förderung des künstlerischen oder wissenschaftlichen
Nachwuchses zu berücksichtigen.
(2) Die oder der Fachbereichsvorsitzende wirkt darauf hin, dass der Fachbereichsrat
und die Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufaaben wahr-