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von vier Jahren gewählt und dem Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft zur Bestellung vorgeschlagen. Gewählt ist, wer im ersten
oder zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des erweiterten Senats oder im dritten Wahlgang die Stimmen
der Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Senats erhält. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2) Kommt eine Wahl nach den Vorschriften des Absatzes 1 nicht zustande,
so ist die Wahl nach Maßgabe dieser Vorschriften zu wiederholen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor ist von ihren oder seinen Dienstpflichten
als Professorin oder Professor angemessen zu entlasten. Sie oder er kann
während ihrer oder seiner Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule
für Musik und Theater wahrnehmen.
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Prorektorin oder Prorektor
(1) Die Prorektorin oder der Prorektor unterstützt und vertritt die Rektorin
oder den Rektor bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben. Die
Rektorin oder der Rektor kann der Prorektorin oder dem Prorektor
bestimmte Geschäftsbereiche übertragen, in denen diese oder dieser die
Rektorin oder den Rektor ständig vertritt; sie oder er kann der Prorektorin
oder dem Prorektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(2) Die Prorektorin oder der Prorektor wird auf Vorschlag der Rektorin oder
des Rektors aus dem Kreis der an der Hochschule für Musik und Theater
hauptberuflich tätigen Professorinhen und Professoren vom erweiterten
Senat für die Dauer von vier Jahren gewählt und dem Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft zur Bestellung vorgeschlagen. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) Eine Wahl kommt zustande, wenn der Wahlvorschlag im ersten oder
zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des erweiterten Senats oder im dritten Wahlgang die Mehrheit
der Mitglieder des erweiterten Senats erhält. Soweit im dritten Wahlgang
eine Wahl nicht zustande gekommen ist, findet die Wahl auf Grund eines
neuen Wahlvorschlags der Rektorin oder des Rektors statt; hinsichtlich der
Mehrheitserfordernisse gilt Satz 1 entsprechend.
(4) 8 24 Abs. 3 gilt entsprechend.
8 26
Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter
(1) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet die zentrale
Verwaltung der Hochschule für Musik und Theater nach den Weisungen