Full text : 1999 (0043)

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2. 12 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und
Professoren, darunter die Vorsitzenden der Fachbereiche und die
Studienbereichsleiterinnen bzw. Studienbereichsleiter,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Lehrkräfte für besondere
 Aufgaben,
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen
 und Mitarbeiter,
6. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studentinnen und
Studenten,

7. mit beratender Stimme die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.


(4) Der Senat hat eine Vertreterin oder einen Vertreter des Allgemeinen
Studentenausschusses in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums
als Sachverständige oder Sachverständigen zu hören. Darüber hinaus
kann der Senat weitere Sachverständige hören. Die Rektorin oder der
Rektor bestimmt mit der Versendung der Tagesordnung, zu welchen
Tagesordnungspunkten Sachverständige zu hören sind.

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Senatskommissionen

(1) Der Senat kann Kommissionen einsetzen

1. zur Beschlussfassung an Stelle des Senats (beschließende Kommissionen),
 ,
2. zur Mitwirkung in Besonderen Gliederungen (mitwirkende Kommissionen)
 und ;
3. zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen (vorbereitende
Kommissionen).

(2) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Senat gewählt. Es können
 auch Mitglieder der Hochschule für Musik und Theater gewählt werden,
 die nicht Mitglieder des Senats sind. Die Grundordnung kann Vor-Schlagsrechte
 vorsehen. Beschließenden Kommissionen können nur Mitglieder
 und stellvertretende Mitglieder des Senats angehören; die Mitglieder
 von beschließenden Kommissionen sind nach Gruppen getrennt zu
wählen. Die beschließenden Kommissionen haben in Angelegenheiten,
die einen Fachbereich oder Studienbereich betreffen, dessen Fachbereichsvorsitzenden
 oder dessen Studienbereichsleiterin oder Studienbereichsleiter
 an den Beratungen zu beteiligen. In beschließenden Kommis-
            
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