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Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. In
diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen
und Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen
in der Hochschule für Musik und Theater wahrnehmen und über
besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die bzw. der Vorsitzende
des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitglieds.
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Wahlen zu den Gremien
(1) Die Mitglieder des Senats, des erweiterten Senats, der Fachbereichsräte,
der Studienbereichskonferenzen und des Beirats für Frauenfragen
werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen
getrennt und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten
Verhältniswahl gewählt. Für die Wahl des Beirats für Frauenfragen
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur die weiblichen Mitglieder der
jeweiligen Gruppe wahlberechtigt sind. Von der Verhältniswahl kann abgesehen
werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten
die Mehrheitswahl angemessen ist. Durch die Regelung des Wahlverfahrens
und die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl sind die Voraussetzungen
für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Allen
Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden für eine bestimmte Zeit gewählt.
Sie beträgt in den Kollegialorganen vier Jahre, für Vertreterinnen und Vertreter
der Gruppe der Studentinnen und Studenten zwei Jahre.
(3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer
angemessen berücksichtigt werden.
(4) Für die Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen
bzw. Stellvertretern zu wählen. Gewählte stellvertretende Mitglieder
sind zugleich Ersatzmitglieder.
(5) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die die Hochschule im Benehmen
mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlässt.
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Öffentlichkeit
(1) Der erweiterte Senat verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aus
wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Ge-Schäftsordnung
des erweiterten Senats.