Full text : 1999 (0043)

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Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. In
diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen
und Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen
 in der Hochschule für Musik und Theater wahrnehmen und über
besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen
 der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die bzw. der Vorsitzende
 des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitglieds.

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Wahlen zu den Gremien

(1) Die Mitglieder des Senats, des erweiterten Senats, der Fachbereichsräte,
 der Studienbereichskonferenzen und des Beirats für Frauenfragen
werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen
 getrennt und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten
 Verhältniswahl gewählt. Für die Wahl des Beirats für Frauenfragen
 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur die weiblichen Mitglieder der
jeweiligen Gruppe wahlberechtigt sind. Von der Verhältniswahl kann abgesehen
 werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten
 die Mehrheitswahl angemessen ist. Durch die Regelung des Wahlverfahrens
 und die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl sind die Voraussetzungen
 für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Allen
Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden für eine bestimmte Zeit gewählt.
Sie beträgt in den Kollegialorganen vier Jahre, für Vertreterinnen und Vertreter
 der Gruppe der Studentinnen und Studenten zwei Jahre.

(3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer
angemessen berücksichtigt werden.

(4) Für die Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen
 bzw. Stellvertretern zu wählen. Gewählte stellvertretende Mitglieder
 sind zugleich Ersatzmitglieder.

(5) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die die Hochschule im Benehmen
 mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlässt.

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Öffentlichkeit

(1) Der erweiterte Senat verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aus
wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Ge-Schäftsordnung
 des erweiterten Senats.
            
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