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die von der Landesregierung oder von einem Ministerium hierzu erlassenen
Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmungen.
(4) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Hochschule
für Musik und Theater obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes,
(5) Das Land ist zuständig für die Durchführung von Baumaßnahmen für
Zwecke der Hochschule für Musik und Theater.
(6) Das Personal der Hochschule für Musik und Theater steht im Landesdienst.
Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
für die Beamtinnen und Beamten ist die Ministerin oder der Minister
für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Sie oder er übt gegenüber den
Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern die Befugnisse als Arbeitgeberin
oder Arbeitgeber aus. Sie oder er kann ihre oder seine Befugnisse
als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und als Arbeitgeberin oder
Arbeitgeber ganz oder teilweise auf die Rektorin oder den Rektor übertragen.
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Grundordnung und sonstige Ordnungen
(1) Die Hochschule für Musik und Theater gibt sich eine Grundordnung, die
der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
bedarf. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Grundordnung den für
sie maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht entspricht. Einen Versagungsgrund
bildet auch eine Regelung von Organisation und Verfahren, die den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht.
(2) Die Hochschule für Musik und Theater erlässt Ordnungen nach Maßgabe
dieses Gesetzes; sie kann Geschäftsordnungen für die Kollegialorgane
nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassen.
(3) Die Grundordnung sowie die Ordnungen nach Absatz 2 sind im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes zu veröffentlichen.
3. Kapitel
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Ss 10
Mitalieder
(1) Mitglieder der Hochschule für Musik und Theater sind:
1. die beamteten und angestellten Professorinnen und Professoren und
die Professorinnen und Professoren nach 8 49 Abs. 1,