Full text : 1999 (0043)

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S$ 6

Auftragsangelegenheiten

(1) Die Hochschule für Musik und Theater nimmt die ihr übertragenen
Aufgaben des Landes als Auftragsangelegenheiten wahr.
(2) Auftragsangelegenheiten sind

1. die Personalverwaltung, soweit das Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft diese sich nicht selbst vorbehält,
2.die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags und der
Haushaltsvollzug,
3. das Gebührenwesen,
4. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung
 von Zulassungszahlen und
5. die nach 8 1 Abs. 8 übertragenen Aufgaben.

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Einheitsverwaltung

Die Hochschule für Musik und Theater erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit
es sich um Auftragsangelegenheiten handelt, durch eine einheitliche Verwaltung.


Ss 8
Finanzwesen und Personal

(1) Die Hochschule für Musik und Theater hat eigenes Vermögen.
(2) Die Hochschule für Musik und Theater kann Gebühren und Beiträge
nach Maßgabe von Ordnungen, die der Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft bedürfen, erheben. Für die Teilnahme
am Kontaktstudium sowie von Gasthörern und von Studentinnen und
Studenten, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, sollen
Gebühren erhoben werden. Bei der Bemessung der Gebühren ist neben
dem Aufwand der Hochschule der Nutzen für die Gebührenschuldner und
ihre finanzielle Situation zu berücksichtigen. Für das Studium, das zu
einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden von Studentinnen
 und Studenten, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, keine Studiengebühren erhoben.

(3) Der Haushalt der Hochschule für Musik und Theater bildet im Landeshaushalt
 ein Kapitel im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten
die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Ebenso aelten
            
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