Full text : 1999 (0043)

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gane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation beziehen; sie
dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(3) Die Freiheit bei der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben
und Forschungsvorhaben umfasst insbesondere die Fragestellung, die
Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der Ergebnisse und deren
Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen
künstlerischer Entwicklungsvorhaben und Forschungsvorhaben sind insoweit.
 zulässig, als sie sich auf die Organisation, die Förderung und Abstimmung
 von Vorhaben und die Bildung von Schwerpunkten beziehen; sie
dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben
 insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren
inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung
künstlerischer oder wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse der
zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig,
als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung
und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen
die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(5) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und
Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen,
 das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener
Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung künstlerischer
und wissenschaftlicher Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane
 in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie. sich auf
die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs
 und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Studiums beziehen.

(6) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Rechte entbindet
 nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der
Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule
für Musik und Theater ordnen.

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Ordnung des Hochschulwesens

Die Hochschule für Musik und Theater arbeitet mit den anderen staatlichen
Hochschulen des Saarlandes nach Maßgaben des 10. Kapitels des Universitätsgesetzes!
 zusammen. Die Hochschulreform ist eine gemeinsame

Vgl. 88 98 ff. UG — BS-Nr. 221-1.
            
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