40
9. Kapitel
Staatliche Mitwirkung und Aufsicht
8 81 Staatliche Mitwirkungsrechte
8 82 Grundsätze für die Aufsicht
8 83 Rechtsaufsicht
8 84 Fachaufsicht
I 10. Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
8 85 Anpassungsfristen, Neuwahlen
8 86 Aufhebung und Änderung von Vorschriften
8 87 Beteiligung der Kirchen
8 88 In-Kraft-Treten
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
8 1
Aufgaben
(1) Die Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater dient der Lehre,
dem Studium, der auf Praxis und Theorie bezogenen Forschung sowie
künstlerischen Entwicklungsvorhaben in den Bereichen Musik und Theater
und fördert ihre Weiterentwicklung. Im Rahmen ihrer Aufgaben bildet sie
insbesondere zu künstlerischen und musikpädagogischen Berufen aus.
Als künstlerische Hochschule ist sie einer wissenschaftlichen Hochschule
gleichrangig.
(2) Die Hochschule für Musik und Theater dient dem weiterbildender
Studium und beteiligt sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie för
dert die Weiterbildung ihres Personals.
(3) Die Hochschule für Musik und Theater wirkt bei der Wahrnehmung ihre!
Aufgaben mit anderen Hochschulen und mit anderen staatlichen und staat
lich geförderten künstlerischen Einrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen
zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach de!
Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im
Hochschulwesen.
(4) Die Hochschule für Musik und Theater fördert die internationale, insbesondere
die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich: dies gill