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Übergangsregelung
(1) Studierende können für eine Zeitdauer von längstens fünf Jahren ab
dem Inkrafttreten der neuen Ordnung ihr Studium nach der bisherigen Studienordnung
und der entsprechenden Prüfungsordnung vom 27. Oktober
1994 beenden.
(2) Die unter Absatz 1 genannten Studierenden können innerhalb der
Übergangszeit jederzeit wählen, einen begonnenen Studienabschnitt nach
der neuen Ordnung fortzusetzen. Die Anerkennung bisheriger Studienund
Prüfungsleistungen ist in der Prüfungsordnung geregelt.
Saarbrücken, den 18.10.1999
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günter Hönrn
Ab 01. August 1999 gültige Rechtsgrundlage.
& 66 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) in de!
Fassung des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der Saarländischen Hochschulgesetze und zul
Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsblatt S. 982}