Full text : 1999 (0043)

3924 —

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt
sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat/die Kandidatin die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung
 im Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule
 in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden
hat.

8 17
Anmeldung zur Diplomprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung erfolgt mit der Anmeldung
zur Leistungskontroile der ersten Lehrveranstaltung, in der der Kandidat/
die Kandidatin eine Prüfungsleistung erbringen möchte. Diese Anmeldung
soll in der Regel im fünften Fachsemester erfolgen.

(2) Die Anmeldung muss schriftlich beim Prüfungssekretariat erfolgen.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder in dessen
Auftrag der/die Prüfungsausschussvorsitzende.

(4) Das Prüfungssekretariat legt, sofern dies nicht bereits für die Diplomvorprüfung
 geschehen ist, für den Prüfungskandidaten/die Prüfungskandidatin
 eine Prüfungsakte an, in der die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen
 vermerkt werden.

8 18
Diplomzeugnis

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis mit den Angaben gemäß 8 8 Abs. 2 ausgestellt. Das Zeugnis
ist vom/von der Fachbereichsvorsitzenden® und vom/von der Prüfungsausschussvorsitzenden
 zu unterzeichnen.

(2) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin ein Diplom mit
dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
akademischen Grades Diplom-Informatiker/Diplom-Informatikerin beurkundet.


(3) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist.

(4) Auf Verlangen des Kandidaten/der Kandidatin wird eine Bescheinigung
darüber ausgestellt, wann das Prüfungsverfahren abgeschlossen worden
ist.
            
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