Full text : 1999 (0043)

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außerplanmäßige Professorin des Fachbereichs Informatik sein. Die Gutachten
 sind innerhalb von drei Monaten zu erstellen.

(8) Weichen die Bewertungen durch die beiden Gutachter/Gutachterinnen
der Diplomarbeit um mehr als 1,0 ab, sind aber beide Bewertungen mindestens
 ausreichend, so ist ein weiterer Professor/eine weitere Professorin
des Fachbereichs Informatik als Gutachter/Gutachterin zu bestellen.

(9) Ist die Diplomarbeit von einem Gutachter/einer Gutachterin mit „nicht
ausreichend“, von dem anderen Gutachter/der anderen Gutachterin aber
mit mindestens „ausreichend“ bewertet, so ist ein weiterer Professor/eine
weitere Professorin des Fachbereichs Informatik als Gutachter/Gutachterin
zu bestellen. Ein solches Zusatzgutachten wird nur einmal eingeholt. Fällt
es ebenfalls negativ aus, so gilt die Diplomarbeit als „nicht ausreichend“.

(10) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Diplomarbeit kann einmal, mit
Ausgabe eines neuen Themas, wiederholt werden.

(11) Das Gewicht der Diplomarbeit in der Gesamtnote der Diplomprüfung
beträgt 48 Leistungspunkte. Jeweils 24 Leistungspunkte entfallen auf die
Bewertungen der beiden Gutachter/Gutachterinnen, sofern beide mindestens
 „ausreichend“ sind und um nicht mehr als 1,0 voneinander abweichen.
 Bei den Fällen gemäß Absatz 8 oder Absatz 9, in denen insgesamt
drei Bewertungen vorliegen, entfallen jeweils 16 Leistungspunkte auf jede
der drei Bewertungen, sofern alle Bewertungen mindestens „ausreichend“
sind, und sonst jeweils 24 Leistungspunkte auf jede der beiden positiven
Bewertungen.

S 16

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:

1

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das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
 oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß 8 96 Abs. 4
UG,
das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung im Studiengang
Informatik an der Universität des Saarlandes oder den Nachweis einer
sonstigen gleichwertigen Prüfung.

(2) Ist die Voraussetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, kann der
Kandidat/die Kandidatin die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung beantragen,
 die zur Teilnahme an den Prüfungsleistungen des Hauptstudiums
berechtigt. Das Vordiplomzeuanis ist nachzureichen.
            
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