Full text : 1999 (0043)

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Ergebnisse verständlich darzulegen. Die Diplomarbeit kann in englischer
Sprache oder auf Antrag in einer anderen Fremdsprache verfasst werden.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem/jeder Professor/Professorin, Hochschuldozent/Hochschuldozentin,
 entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten
 Professor/Professorin, Honorarprofessor/Honorarprofessorin,
Privatdozenten/Privatdozentin oder außerplanmäßigen Professor/Professorin
 des Fachbereichs Informatik oder im Fachbereich Informatik kooptierten
 Professor/Professorin vergeben werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit und der Zeitpunkt der Ausgabe sind beim
Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt ein Jahr. Sie kann in
begründeten Ausnahmefällen verlängert werden, höchstens jedoch um
insgesamt drei Monate. Über eine Verlängerung entscheidet der/die Prüfungsausschussvorsitzende.


(5) Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten/der Kandidatin
nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Monate der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden.

(6) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in vier Exemplaren beim Prüfungssekretariat
 einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „nicht
ausreichend“ bewertet. Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat/die
Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er/sie diese selbständig verfasst
und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel! benutzt
hat

(7) Die Diplomarbeit wird von zwei Professoren/Professorinnen, Hochschuldozenten/
 Hochschuldozentinnen, entpflichteten oder in den Ruhestand
 versetzten Professoren/Professorinnen, Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen,
 Privatdozenten/ Privatdozentinnen oder außerplanmäßigen
 Professoren/Professorinnen der Universität des Saarlandes begutachtet
 und mit einer Note gemäß 8 8 Abs. 1 bewertet. In besonderen
Fällen können Professoren/ Professorinnen anderer Hochschulen zu Gutachtern/Gutachterinnen
 bestellt werden. Zu den beiden Gutachtern/Gutachterinnen
 gehört die Person, die das Thema gemäß Absatz 2 vergeben
hat; der zweite Gutachter/die zweite Gutachterin wird vom/von der Vorsitzenden
 des Prüfungsauschusses bestellt. Ein Gutachter/eine Gutachterin
muss Professor/Professorin, Hochschuldozent/Hochschuldozentin, entpflichteter
 oder in den Ruhestand versetzter Professor/entpflichtete oder in
den Ruhestand versetzte Professorin, Honorarprofessor/Honorarprofessorin,
 Privatdozent/Privatdozentin oder außerplanmäßiger Professor/
            
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