20 =
Deutschland nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem schwebenden
Zulassunags- oder Prüfungsverfahren befindet.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder in dessen
Auftrag der/die Prüfungsausschussvorsitzende.
(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
die in 8 11 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind
oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat/die Kandidatin die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung
im Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule
in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden
hat.
(5) Das Prüfungssekretariat legt für jeden Kandidaten/jede Kandidatin eine
Prüfungsakte an, in der die Anmeldungen und Ergebnisse aller Leistungskontrolilen
vermerkt werden.
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Vordiplomzeugnis
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis mit den Angaben gemäß 8 8 Abs. 2 auszustellen. Das Zeugnis
ist vom/von der Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. Es enthält
das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht
worden ist.
(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist.
Il. Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium)
8 14
Anforderungen des Hauptstudium, Prüfungsleistungen für die
Diplomprüfung
(1) Das Hauptstudium umfasst Lehrveranstaltungen der folgenden Kategorien:
1. Stammvorlesungen mit Übungen aus dem Bereich der Praktischen
Informatik