Full text : 1999 (0043)

20 =

Deutschland nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem schwebenden
 Zulassunags- oder Prüfungsverfahren befindet.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder in dessen
Auftrag der/die Prüfungsausschussvorsitzende.

(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

die in 8 11 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind
oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat/die Kandidatin die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung
 im Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule
 in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden
hat.

(5) Das Prüfungssekretariat legt für jeden Kandidaten/jede Kandidatin eine
Prüfungsakte an, in der die Anmeldungen und Ergebnisse aller Leistungskontrolilen
 vermerkt werden.

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Vordiplomzeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis mit den Angaben gemäß 8 8 Abs. 2 auszustellen. Das Zeugnis
ist vom/von der Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. Es enthält
 das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht
worden ist.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist.

Il. Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium)

8 14
Anforderungen des Hauptstudium, Prüfungsleistungen für die
Diplomprüfung

(1) Das Hauptstudium umfasst Lehrveranstaltungen der folgenden Kategorien:

1. Stammvorlesungen mit Übungen aus dem Bereich der Praktischen
Informatik
            
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